Auch bei beruflich bedingten Schmerzen gilt: Wer klagt, muss beweisen

0

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hat in einem Urteil vom 06.09.2016 mit dem Aktenzeichen 12U79/16 die Entscheidung der Vorinstanz vollumfänglich bestätigt. Das zuständige Landgericht hatte in erster Instanz den Antrag eines Arbeitnehmers als Kläger abgelehnt, von seiner Berufsunfähigkeitsversicherung [BUV] ein Jahr lang Leistungen wegen Berufsunfähigkeit zu erhalten.

Beruflich bedingte Schmerzen

In die Klage einbezogen wurden Zinsen sowie Nebenkosten für Rechtsberatung und Rechtsvertretung. Der Klage lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Kläger als Arbeitnehmer aufgrund permanenter, heftiger Schmerzen seinen Beruf nicht weiterhin ausüben konnte.

Dieser Tatbestand wurde von dem ihn behandelnden Orthopäden als eine orthopädische Erkrankung attestiert. In der Konsequenz kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen. Der Kläger wurde im Rahmen einer einjährigen Ausbildung zum CNC-Anwender umgeschult und arbeitet seitdem in diesem Beruf.

Seine bisherige Berufstätigkeit kann der Kläger nicht mehr ausüben und beantragte infolgedessen Leistungen aus der BUV. Der Versicherer sah darin keinen Leistungsfall. Dieser Auffassung schloss sich im Klageverfahren das Landgericht an, und in zweiter Instanz nun auch das Oberlandesgericht.

Die maßgeblichen Daten dazu sind:

  • Ärztliches Attest vom 19.11.2012 über die zukünftige Nichtausübung des bisherigen Berufes
  • Fortsetzung der Berufsausübung bis zum 18.12.2012
  • Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2013
  • Umschulung/Ausbildung vom 31.01.2013 bis 24.01.2014
  • Berufstätigkeit in dem umgeschulten Beruf ab 01.02.2014
  • Vortrag des Klägers, spätestens seit dem 19.12.2012 bedingt berufsunfähig zu sein

Die Rechtsanwaltskanzlei Jöhnke & Reichow aus Hamburg nimmt die Entscheidung des OLG zum Anlass, die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung näher unter die Lupe zu nehmen. Dazu stellte Rechtsanwalt Björn-Thorben M. Jöhnke grundsätzlich fest, dass auch in diesem Fall der Grundsatz gelte, dass körperliche, gesundheitsbeeinträchtigende Schmerzen nachgewiesen werden müssen, um von der Berufsunfallversicherung als Leistungsfall anerkannt zu werden, werden zu müssen.

Schmerzen sind zweifellos schlimm und beeinträchtigend. Sie werden jedoch individuell subjektiv empfunden und müssen für den Versicherer dahingehend objektiviert werden, dass ihr Ursprung nachweisbar ist mit dem Ergebnis, dass sie die originäre Ursache, sozusagen der Auslöser für die Berufsunfähigkeit sind.

Das ist nicht mit der „einfachen“ Feststellung des Orthopäden getan, dass der Betroffene Schmerzen habe, die auf den ausgeübten Beruf zurückzuführen seien. Der Kläger hätte hier konkreter werden, und er hätte darüber hinaus auch noch psychische Ursachen für die Schmerzen ins Feld führen müssen.

Das Fazit von Rechtsanwalt Jöhnke lautet, dass bei der Geltendmachung von Berufsunfähigkeitsansprüchen gegenüber dem Versicherer von Beginn an eine rechtliche Beratung nicht nur hilfreich, sondern dringend geboten ist. Die Anwaltskanzlei Jöhnke & Reichow ist auf dieses Fachgebiet spezialisiert. Sie hat in der Vergangenheit in einer Vielzahl von BU-Rechtsfällen die Betroffenen gerichtlich sowie außergerichtlich erfolgreich begleitet.


Bildnachweis: © Fotolia – pikselstock

Lassen Sie eine Antwort hier