Urteil Landgericht Coburg: wahlloser Verweis nicht gestattet

0

Der Verweis auf eine andere „zumutbare“ Tätigkeit durch die Berufsunfähigkeitsversicherung ist ein Horrorszenario für jeden Berufsunfähigen. Berufsunfähigkeitsversicherungen können bei einer Berufsunfähigkeit die Zahlung mit der Begründung, man könne in einem anderen Beruf weiterhin tätig sein, verweigern. Zur Not auch mit weniger Prestige und Einkommen.

Urteil Landgericht Coburg: wahlloser Verweis nicht gestattet

Die Berufsunfähigkeitsversicherung dürfe nicht wahllos auf weitere Berufe verweisen, sondern habe sich bei eine Verweisbarkeit an dem bisherigen Beruf zu orientieren, erklärte das Landgericht Coburg (LG Coburg 11 O 480/05). Maßstab seien dabei Einkommen, Ansehen aber auch Aufstiegschancen.

Im Fallbeispiel handelte es sich dabei um einen Elektroinstallateur, der nach einem Bandscheibenvorfall keine Zahlung erhielt. Die Berufsunfähigkeitsversicherung wies darauf hin, dass der Versicherungsnehmer in einem anderen Beruf tätig sein könnte, etwa als Verkäufer für Elektrogeräte.

Video: Schulverweis ✅ Gründe, Androhung und Widerspruch

Dieser widersprach und erläuterte, dass sein bisheriger Beruf keinerlei Verkaufstätigkeiten beinhalte. Des weiteren brächte ihn der Beruf des Verkäufers nicht die Aufstiegschancen, wie die eines Elektroinstallateurs. Erwerb eines Meistertitels und ein mögliches Studium blieben ihm dadurch versperrt.

Zur Verweisbarkeit entschied nun das Landgericht Coburg, dass der wahllose Verweis nicht gestattet ist. Die bisherige berufliche Entwicklung des Versicherungsnehmers sollte berücksichtigt werden. Ein Verweis auf eine Tätigkeit, die unter dem Einkommen, Ansehen und beruflichen Aufstiegschancen liegt, sollte vermieden werden.


Bildnachweis: © 60892852 – © alphaspirit – fotolia.com

Lassen Sie eine Antwort hier