Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG: Entlastung des Sozialsystems, Belastung für Versicherte

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Die geplante Änderung des PUEG sieht eine Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung auf 3,4 Prozent ab dem 1. Juli 2023 vor. Eltern ab zwei Kindern sollen davon profitieren.

PUEG: Steigerung der Unterstützung und Entlastung in der Pflege

Eltern ab dem zweiten Kind werden mit dem PUEG-Referentenentwurf entlastet.

Die geplante Pflegereform beinhaltet zusätzliche Leistungen sowohl in der stationären als auch ambulanten Pflege. Dennoch äußern Krankenkassen und Sozialversicherungen Bedenken hinsichtlich des aktuellen Entwurfs. Die Versicherten sollen einen erheblichen Anteil der Kosten selbst tragen müssen.

Neue Gesetzesvorlage PUEG zur Stärkung der Pflegeunterstützung

Gemäß des aktuellen PUEG-Kabinettsbeschlusses wird die gesetzliche Pflegeversicherung in zwei Phasen reformiert. Der erste Schritt besteht darin, die Beiträge ab dem 1. Juli 2023 zu erhöhen, um eine finanzielle Stabilität zu gewährleisten.

Durch das PUEG werden die Leistungsbeträge zum 1. Januar 2025 erneut deutlich erhöht, was als zweiter Schritt gilt.

  • Zum 1. Januar 2024 wird das Pflegegeld um fünf Prozent erhöht.
  • Die ambulanten Sachleistungsbeträge erfahren zum 1. Januar 2024 eine Anhebung um fünf Prozent.
  • Pflegeunterstützungsgeld kann von pflegenden Angehörigen für bis zu zehn Arbeitstage pro pflegebedürftiger Person und Kalenderjahr genutzt werden.
  • Vollstationäre Pflegeeinrichtungen erhalten Zuschläge von fünf bis zehn Prozent durch Pflegekassen gemäß § 43c SGB XI, basierend auf der Verweildauer.
  • Berücksichtigung der Preisentwicklung für Geld- und Sachleistungen von Januar 2025 bis Januar 2028 durch Automatisierung.
  • Neue Ansätze zur Erfassung des Pflegebedarfs werden implementiert.
  • Neue Ausbaustufen werden implementiert, um das Personalbemessungsverfahren in der stationären Pflege zu verbessern.
  • Etablierung eines Kompetenzzentrums zur Unterstützung der Digitalisierung in der Pflegebranche
  • Erweiterung der finanziellen Unterstützung für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen

Das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG plant eine moderate Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes ab dem 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte.

Damit die kurzfristige Finanzierung gewährleistet ist, soll die Bundesregierung befugt sein, Veränderungen des Beitragssatzes per Rechtsverordnung festzulegen. Die Infografik zeigt die genauen Anpassungen.

Infografik: Beitragssätze ab 1.7.2023, nach Anzahl der Kinder gestaffelt zur Pflegeversicherung gemäß Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) (Stand 16.05.2023) (Foto: Schwarzer.de)

Infografik: Beitragssätze ab 1.7.2023, nach Anzahl der Kinder gestaffelt zur Pflegeversicherung gemäß Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) (Stand 16.05.2023) (Foto: Schwarzer.de)

Bundesrat beschäftigt sich mit dem PUEG

Im Bundesrat wurde über das PUEG diskutiert, und dabei wurde betont, dass zusätzliche Bundesmittel für die Pflege bereitgestellt werden sollten. Insbesondere geht es um Zuschüsse zum Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung.

Es wird von der Länderkammer verlangt, dass die Leistungsausgaben und Beitragszahlungen für eine beitragsfreie Familienversicherung und die Beitragsfreiheit während Mutterschafts- und Elternzeit regelmäßig quantifiziert werden.

Zusätzlich soll gemäß dem PUEG die Pflegehilfsmittelpauschale erhöht werden, wie der Bundesrat fordert.

Nach der Plenarsitzung soll die Stellungnahme an die Bundesregierung übergeben werden, damit diese eine Gegenäußerung zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG ausarbeitet. Danach erfolgt die abschließende Beratung im Bundesrat.

PUEG: Bedeutung für Arbeitgeber in der Pflegeindustrie

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG bringt Arbeitgebern Veränderungen und zusätzliche Aufgaben. Die Kritik der AOK bezieht sich insbesondere auf das PUEG und das Pflegeunterstützungsgeld und die Herausforderung, die neuen Vorgaben innerhalb der begrenzten Zeit umzusetzen. Arbeitgeber haben einen großen Arbeitsaufwand, da sie nun den Nachweis über die Elternschaft ihrer Mitarbeiter sowie die Anzahl der Kinder erbringen müssen.

Die Einholung von Nachweisen obliegt den Arbeitgebern

Zur korrekten Abführung der Beiträge in der Lohnabrechnung müssen Arbeitgeber nun die Elternschaft ihrer Angestellten gegenüber den zuständigen Stellen nachweisen. Dies ist erforderlich, um die korrekten Beiträge abführen zu können. Während einige Arbeitgeber bereits über die notwendigen Angaben und Nachweise verfügen, müssen andere diese noch einholen. Der Nachweis der Elterneigenschaft erfolgt üblicherweise durch die Vorlage der Geburtsurkunden der Kinder.

Die Frage der Vorgehensweise bei Adoptivkindern ist noch ungeklärt. Bis zum 30. Juni 2023 müssen die entsprechenden Nachweise bei dem Lohn- oder Steuerbüro bzw. den Pflegekassen vorliegen. Eine korrekte Abrechnung der Pflegebeiträge ab Juli 2023 ist nur dann möglich, wenn diese Nachweise vorliegen, um komplexe Nachberechnungen und unnötige personelle sowie finanzielle Belastungen zu vermeiden.

Arbeitgeber haben die Verantwortung, ihre Mitarbeiter über das Verfahren in Kenntnis zu setzen und sie zu bitten, unaufgefordert Nachweise für Kinder, die nach dem 30. Juni 2023 geboren werden, vorzulegen.

Bisher waren Arbeitnehmer von der Zahlung des PV-Zuschlags befreit, sobald sie nach ihrem 23. Lebensjahr nachgewiesen hatten, dass sie Eltern sind. Dafür wurde in der Regel auf die ELSTAM-Daten zurückgegriffen, in denen zumindest ein halber Kinderfreibetrag angegeben sein musste. Dies wurde als ausreichender Nachweis für die Elternschaft betrachtet. Die Anzahl der Kinder spielte bisher keine Rolle bei der Berechnung der Zuschläge, jedoch ist sie nun wichtig.

Aufgrund der unzureichenden Aussagekraft des Kinderfreibetrags müssen Arbeitgeber jetzt genauer ermitteln, ob ihre Angestellten Mütter oder Väter sind. Dies führt infolgedessen zu einer zusätzlichen Belastung der Arbeitgeber sowie zu einer weiteren Belastung der Versicherten ohne Kinder oder mit nur einem Kind im Rahmen des neuen Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes PUEG.

Häufige Fragen zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG

Ist Pflegeunterstützungsgeld das gleiche wie Pflegegeld?

Das Pflegegeld wird nicht direkt an die Pflegeperson, sondern an den pflegebedürftigen Verwandten überwiesen. Die Pflegeperson erhält hingegen das Pflegeunterstützungsgeld direkt. Pflegegeld kann über einen längeren Zeitraum hinweg beantragt werden, während das Pflegeunterstützungsgeld nur für kurze Zeiträume zur Verfügung steht.

Was gibt es für Pflegeleistungen?

Pflegeleistungen umfassen Pflegegeld, ambulante Pflege, Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie stationäre Pflege. Außerdem können Kombinationsleistungen in Anspruch genommen werden.

Was ändert sich ab 2023 in der Pflege?

Das PUEG-Gesetz soll das deutsche Pflegesystem verändern, indem es unter anderem eine geplante Erhöhung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen sowie einen neuen Nutzungsrahmen für das Pflegeunterstützungsgeld einführt.

In Bezug auf die Personalbemessung gibt es Neuerungen für Vollstationäre Pflegeeinrichtungen: Individuelle Berechnung des Personalbedarfs und Vorhaltung qualifizierten Personals sind erforderlich. Die Umsetzung soll bis zum Jahr 2025 erfolgen.

Was bedeutet das PUEG?

In einem Entwurf des Bundeskabinetts wurde das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) verabschiedet. Ziel ist eine Reform der Pflegeversicherung, die zum 1. Januar 2024 in Kraft treten soll. Sowohl die ambulante als auch die stationäre Pflege sind davon betroffen.

Was ist das Ziel vom PUEG?

Ziel des PUEG ist die Steigerung der Qualität der häuslichen Pflege sowie die Entlastung der Pflegepersonen. Zudem soll eine finanzielle Stabilisierung in der Sozialversicherung erreicht und die Arbeitsbedingungen der Pflegefachkräfte optimiert werden.

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