DAV fordert Versicherer schützen Versichertengelder durch klar definierte Sanierungsmaßnahmen

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Die DAV lobt den VSAAG-Referentenentwurf zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen als deutliche Verbesserung des Krisenmanagements. Ein klarer, praxisnaher Rechtsrahmen biete mehr Rechtssicherheit, erhöhe die Stabilität des Versicherungsmarktes und verbessere den Versichertenschutz. Gleichzeitig warnt die Deutsche Aktuarvereinigung vor einer zu starken Anlehnung an das IRRD-Modell und setzt auf das bewährte risikobasierte Aufsichtsregime, eine ausgewogene Verteilung der Abwicklungskosten und eindeutige BaFin-Übergangsmechanismen. Die Themen Abwicklungsfonds, Liquiditätsindikator und Solvabilitätskapitalanforderung werden dabei ebenfalls aufgegriffen.

Gesamtheitlicher praxisorientierter Krisenrahmen nach IRRD stärkt deutsche Versicherungsstabilität nachhaltig

Der Entwurf zum VSAAG implementiert die IRRD-Vorgaben in deutsches Versicherungsrecht und ergänzt sie durch operationalisierbare Anleitungen für Abwicklung und Sanierung. Er beschreibt Stufenmodelle, Verantwortlichkeiten und Finanzierungsformen für Stabilisierungsmaßnahmen und Abwicklungsverfahren. Dies sichert eine schnelle Reaktion bei drohenden Zahlungsunfähigkeiten und schützt die Interessen von Kunden und Gläubigern. Durch den praxisorientierten Ansatz wird die Resilienz des nationalen Versicherungsmarkts erhöht, während Europäisierung und nationale Besonderheiten in Einklang gebracht werden. Regelmäßige Simulationen sollen die praktische Umsetzung im Ernstfall prüfen.

Anders als Banken finanzieren Versicherer ihre Verpflichtungen aus Prämien und Kapitalanlagen über lange Laufzeiten und verteilen Risiken kollektiv. Eine starre Übernahme der BRRD würde diese Besonderheiten ignorieren und die Branche unnötig belasten. Ein differenzierter Regulierungsansatz, der die erfolgreiche deutsche risikobasierte Aufsicht fortführt und nur punktuell europäische Vorgaben adaptiert, ist entscheidend. Damit bleiben Krisenprävention, Markteffizienz und der Schutz der Versicherungsnehmer optimal gewährleistet.

Die DAV hebt hervor, dass Versicherer ein eigenständiges Geschäftsmodell besitzen, das sich gesellschafts- und risikostrukturell von Banken unterscheidet. Bislang seien nahezu keine Insolvenzen aufgetreten, die eine systemische Bedrohung ausgelöst hätten. Infolgedessen wird eine rigide Anlehnung an die Bankenrichtlinie BRRD als unverhältnismäßig bewertet. Stattdessen habe das deutsche Aufsichtssystem auf Risikobasis seine Verlässlichkeit erwiesen. Die DAV plädiert für eine behutsame Harmonisierung europäischer Überwachungsvorschriften, um branchenspezifische Unterschiede zu berücksichtigen und Marktstabilität zu gewährleisten.

Der Gesetzesentwurf zum § 222h VAG-E schreibt eine zweistufige Mittelheranziehung fest: Zunächst sollen kollektive Branchenfonds sowie Sonderabgaben herangezogen werden, bevor Vermögenswerte des betroffenen Versicherungsbestands belastet werden. Diese Prioritätenverteilung führt zu einer frühzeitigen Belastung solventer Anbieter und ihrer Kunden, was aus aktuarieller Perspektive als ungerecht angesehen wird. Experten betonen, dass diese Struktur das Prinzip der Äquivalenz von Risiko und Haftung in Krisenzeiten verletzen kann. Sie sprechen sich für eine unmittelbare Bestandshaftung.

Aus aktuarieller Sicht betont die DAV die im VSAAG-Referentenentwurf vorgesehene Reihenfolge der Mittelheranziehung als kritisch. Zunächst sollen kollektive Branchenmittel und zusätzliche Sonderbeiträge abgerufen werden, bevor der Versicherungsbestand des in Schwierigkeiten geratenen Unternehmens herangezogen wird. Diese Umschichtung führt dazu, dass solvente Gesellschaften und ihre Versicherten die Kosten durch geringere Ausschüttungen tragen, während die unmittelbare Belastung der Kunden des angeschlagenen Versicherers erst mit Verzögerung stattfindet.

Warnung vor Aufweichung deutscher Spartentrennung durch neuen europaweiten Abwicklungsfonds

Ein spartenübergreifender Abwicklungsfonds, in den alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einzahlen, führe laut DAV zu einer Aufweichung der deutschen Spartentrennung. Der Fonds diene der kollektiven Absicherung von Abwicklungskosten, wodurch Verluste einzelner Sparten möglicherweise auf die gesamte Branche verteilt würden. Damit werde das in der IRRD verankerte Prinzip unterlaufen, Risiken eindeutig einer spezifischen Sparte zuzuordnen. So ließe sich die Risikoart strikt einzeln zu kontrollieren womöglich nicht mehr gewährleisten.

Die Abhängigkeit von der Solvabilitätskapitalanforderung als Verteilungsmaßstab führt zu stark schwankenden Umlagesätzen, die Versicherungs- und Rückversicherungssparten gleichermaßen betreffen. Bei Änderungen der Risiko- oder Zinsannahmen können schnelle Anpassungen erforderlich werden, wodurch Kapital mehrfach aktiviert wird. Dies verursacht redundante Belastungen und bindet erhebliche personelle Ressourcen für laufende Modellanpassungen. Die resultierende Unsicherheit beeinträchtigt sowohl die strategische Planung als auch die Kosteneffizienz und unterminiert das Vertrauen in eine konsistente Aufsichtsarchitektur. Zusätzliche Meldevorschriften erschweren Prozesse.

Die vorgeschlagene Verteilung des Finanzbedarfs anhand der Solvabilitätskapitalanforderung nach § 191/192 SAGV-E bewertet die DAV als bedenklich. Diese Anforderung schwankt stark und ist durch unternehmensinterne Modelle beeinflussbar, wodurch technische Transfers von Verpflichtungen zwischen den Sparten begünstigt werden. Zusätzlich kann in Konzernstrukturen die gleichzeitige Einbeziehung von Erstversicherungsrisiken in Rückversicherungsgruppen eine doppelte Forderungsauslösung bewirken, die die ausgewogene Kostenallokation beeinträchtigt.

Absatz 13 im SAGV-E-Entwurf führt zusätzliche Liquiditätsindikatoren ein, die über die EU-IRRD-Anforderungen hinausreichen. Aktuare kritisieren, dass diese Indikatoren angesichts bestehender Meldevorschriften im § 26b VAG-E und vorhandener BaFin-Befugnisse keinen belegten Mehrwert bieten. Stattdessen entstehen Doppelmeldungen und erhöhter Prüfungsaufwand. Die Erweiterung wird als unverhältnismäßig beurteilt, da sie weder den Liquiditätsschutz der Versicherungsnehmer noch die Krisenprävention substantiell verbessert und den administrativen Aufwand unnötig steigert. Eine Evaluierung der Effektivität wurde bisher nicht durchgeführt.

Die Aktuarvereinigung kritisiert, dass die vorgesehene Einführung von Pflicht-Liquiditätsindikatoren nach § 13 SAGV-E über das von der IRRD definierte Maß hinausgeht. Bei der aktuellen soliden Liquiditätsausstattung von Versicherern in Deutschland bewertet die DAV zusätzliche Indikatoren als nicht zweckmäßig. Zudem bestehe das Risiko, dass sie bereits bestehende Regelungen des § 26b VAG-E redundant würden. Die BaFin habe indes hinreichende Anordnungsbefugnisse, um in Krisenzeiten wirksam eingreifen zu können. Die DAV lehnt diese Regulierung ab.

Sektorale Stabilität und nachhaltiger effektiver Versicherungsnehmerschutz durch VSAAG-Krisenrahmen verbunden

Durch den Entwurf des VSAAG erhält die deutsche Versicherungswirtschaft einen eigenständigen Krisenrahmen, der sektorspezifische Features wie lange Vertragslaufzeiten und Kapitaldeckungsverfahren berücksichtigt. Praktikable Sanierungs- und Abwicklungsmechanismen sichern die Stabilität des Marktes, und klare Vorschriften schützen die Rechte der Versicherten. Die Einbindung der DAV-Anregungen optimiert interne Steuerungsprozesse, schafft Verantwortlichkeit bei Risikoentscheidungen und stärkt das Vertrauen in die Solidität und Funktionsfähigkeit des deutschen Versicherungsmarkts nachhaltig.

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