Rente nach Umschulung?

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Die Frage „Rente nach Umschulung?“ stellt sich bei Berufsunfähigkeit sehr oft. Nichtausübung des bisherigen Berufes führt nicht automatisch zu einem BU-Rentenanspruch. Nach § 240 SGB VI, des sechsten Sozialgesetzbuches „besteht ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind“.

Rente nach Umschulung?

Der Antragsteller kann als Arbeitnehmer weder seinen letzten, anerkannten Beruf noch eine andere zumutbare Tätigkeit ausüben. So weit, so gut!

Jetzt kommt die Frage einer zumutbaren Verweisungstätigkeit in Spiel, also einer anderweitigen beruflichen Tätigkeit, die dem Betroffenen sowohl gesundheitlich als auch sozial zumutbar ist. An dieser Stelle gehen die Auffassungen der beiden Instanzen Sozialgericht sowie Landessozialgericht Berlin-Brandenburg geradezu diametral auseinander.

Dazu stellt Rechtsanwalt Raik Pentzek von der ETL Rechtsanwälte GmbH in Rostock fest, dass selbst in offensichtlich klaren Fällen auf die fachkundige Unterstützung von auf das Berufsunfallversicherungs- sowie auf das Rentenrecht spezialisierten Rechtsanwälten nicht verzichtet werden sollte, im Grunde genommen gar nicht kann. Das LSG bestätigte grundsätzlich die Auffassung der Vorinstanz, die sich im Übrigen mit der langjährigen Rechtsprechung von Sozialgerichten deckt.

Das Sozialgericht hatte die Deutsche Rentenversicherung zur Rentenzahlung verurteilt. Grundlage dafür war die Beurteilung des Gutachters, dass die in Rede stehende Verweisungstätigkeit vom Kläger nicht ausgeübt werden könne. Diese Auffassung teilte das Landessozialgericht nicht. Es sah die betreffende Verweisungstätigkeit sehr wohl als zumutbar an und hob die Entscheidung auf.

Warum so, und zudem noch ohne nähere Begründung, entschieden worden ist, erschließt sich dem Kläger nicht. Nicht ausgeschlossen ist, dass diese Situation bei fachkundiger, spezieller Rechtsberatung für BU- und Rentenrecht möglicherweise hätte vermieden werden können.


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