Zurich baut Berufsunfähigkeitsversicherung um
So finden erstmals Kriterien wie die höchst erlangte berufliche Qualifikation, der prozentuale Anteil von Bürotätigkeiten im Verhältnis zur Arbeitszeit sowie die Führungsspanne Berücksichtigung. Ist bereits eines dieser neuen Kriterien gegeben, reduziert sich der Versicherungsbeitrag.
Im Rahmen der neuen Berufsunfähigkeitsversicherung wurden über 450 Berufe in eine bessere Berufsgruppe eingestuft. Rund 150 davon erhalten damit erstmalig einen umfassenden Schutz vor den Folgen einer Berufsunfähigkeit. Insgesamt erhalten mehr als 25.000 Berufe eine preisliche Verbesserung in der Grundeinstufung.
Vorteile für Meister und Fachwirt
Deutliche Vorteile bringt die neue Versicherung für Versicherungsnehmer, die über einen Meisterbrief oder einen Fachwirtabschluss verfügen. Sie werden ab sofort in preisgünstigster Berufsgruppen eingestuft.
Absicherung jetzt auch für künstlerische Berufe
Profitieren können auch künstlerisch Tätige. Diese konnten bisher nur gegen Erwerbsunfähigkeit abgesichert werden. Ab sofort erhalten zum Beispiel Fotografen, Designer oder Grafiker damit erstmals auch Schutz für den Fall einer Berufsunfähigkeit.
Absicherungszeiträume können verlängert werden
Mit der neuen Berufsunfähigkeitsversicherung ermöglicht Zurich für alle versicherbaren Berufe eine Leistungsdauer bei allen Berufsbildern bis zum 67. Lebensjahr. Bei insgesamt 9.800 Berufen können Neukunden zudem auch längere Versicherungsdauern vereinbaren. Darüber hinaus schafft Zurich die Endalterbeschränkung für risikoreiche Berufe hinsichtlich der Leistungsdauer bis zum 50. Lebensjahr generell ab.
Verzicht auf abstrakte Verweisung auch für Berufsgruppe 3
Neu bei Zurich ist zudem der altersunabhängige Verzicht auf die abstrakte Verweisung für körperlich bis schwer körperlich Tätige (Köche oder Dachdecker). Versicherungsnehmer, die der Möglichkeit einer abstrakten Verweisung im Vertrag ausdrücklich zustimmen, können ihren Versicherungsbeitrag um rund 20 % reduzieren.
Bei der "Abstrakten Verweisung" wird im Schadenfall untersucht, ob einer berufsunfähigen Person ein anderer, gleichwertiger Beruf empfohlen werden kann. Dieser sollte mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vergleichbar sein und vom Versicherungsnehmer auch ausgeübt werden können. Ist dies der Fall, stellt der Versicherer die Versicherungsleistung ein, unabhängig davon, ob es in dem Verweisungsberuf auch tatsächlich freie Stellen gibt.
Quelle: Pressemeldung Zürich Beteiligungs-Aktiengesellschaft
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