Flexibilität in der Krise, Sicherheit für danach
In wirtschaftlich unsicheren Zeiten stellen viele Versicherungsnehmer ihre bestehenden Versicherungsverträge auf den Prüfstand. Kurzarbeit, Arbeitslosigkeit oder finanzielle Engpässe sollten allerdings nie ein Grund sein, um langfristig ausgerichtete Lebens- und Berufsunfähigkeits-Versicherungen zu kündigen. Denn die Policen sind äußerst flexibel und können an veränderte Lebensumstände angepasst werden. Die Allianz bietet eine Vielzahl von Möglichkeiten, um den bestehenden Versicherungsvertrag anzupassen, ohne den Versicherungsschutz zu verlieren. Lesen Sie unsere Fragen und Antworten zum Thema.
1. Was tun mit der Lebensversicherungspolice bei einem vorübergehenden finanziellen Engpass?
Jeder Kunde hat die Möglichkeit nur einen Teilbeitrag - den sogenannten Risikobeitrag - zu zahlen. Der reguläre Monatsbeitrag kann damit deutlich reduziert werden, während der Versicherungsschutz in vollem Umfang bestehen bleibt. Die entstehende Lücke kann anschließend durch eine Nachzahlung oder eine Herabsetzung der Versicherungsleistung ausgeglichen werden.
Eine Teilbeitragszahlung kann zunächst für zwölf Monate vereinbart und für maximal ein weiteres Jahr verlängert werden. Diese Möglichkeit besteht nicht bei einer reinen Risiko-Lebensversicherung und einer Berufsunfähigkeitsversicherung.
2. Wie verhält es sich im Falle einer Arbeitslosigkeit?
Wird der Versicherungsnehmer arbeitslos, kann er den Beitrag zunächst für ein Jahr zinslos stunden. Eine Beitragsstundung kann innerhalb der Vertragslaufzeit insgesamt maximal zwei Jahre andauern. Vorteilhaft ist, dass während der Stundung der Versicherungsschutz in vollem Umfang bestehen bleibt.
Der Kunde gewinnt damit Zeit, mit seinem Versicherungsberater zu prüfen, unter welchen Bedingungen er seinen Vertrag weiterführen kann. Und mit dem eingesparten Beitrag kann beispielsweise eine berufliche Umqualifizierung finanziert werden.
3. Kann die Beitragszahlung ausgesetzt werden?
Ja. Der Versicherungsnehmer kann jeweils zum Ende der laufenden Versicherungsperiode beim Anbieter schriftlich beantragen, dass er seinen Vertrag beitragsfrei stellen lassen will. Damit entfällt die Verpflichtung zur weiteren Beitragszahlung. Allerdings wird die Versicherungssumme jedoch entsprechend herabgesetzt.
4. Besteht die Möglichkeit, eine Lebensversicherung zu beleihen?
Braucht ein Kunde dringend Geld, kann er seinen bestehenden Vertrag beleihen. Das sogenannte Policendarlehen ist oft deutlich günstiger als ein Konsumentenkredit bei einer Bank.
Es ist mit oder ohne eine feste Laufzeit möglich und kann ganz oder in Teilbeträgen zurückgezahlt werden. Ist zum Ende der Vertraglaufzeit das Darlehen noch nicht getilgt, wird die Restdarlehenssumme von der Erlebensfallleistung abgezogen. Der Kunde bleibt somit flexibel und ist nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Die Allianz empfiehlt, das Policendarlehen zurückzuzahlen, um die Altersvorsorge - den eigentlichen Zweck der Lebensversicherung - nicht zu gefährden.
Die Allianz Lebensversicherung verlangt zum Beispiel für ein Darlehen ab 20.000 Euro, mit jährlicher Zinszahlung und Tilgung sowie einer Laufzeit von fünf Jahren aktuell nur 5,12 Prozent (5,21 Prozent effektiv). Zum Vergleich: Ein Ratenkredit kann bei deutschen Geschäftsbanken leicht das Doppelte kosten, ein Überziehungszins beim Girokonto sogar das Dreifache.
5. Sind Entnahmen aus einem bestehenden Vertrag möglich?
Bei Neuabschlüssen ab dem 1. Juli 2005 kann der Kunde vor Rentenbeginn jederzeit und in unbegrenzter Anzahl Kapital aus seinem Vertrag entnehmen - zu Lasten des Rückkaufswert bzw. bei fondsgebundenen Versicherungen des Policenwerts. Allerdings ist beim "Geldabheben" aus einem Versicherungsvertrag ein Mindestbetrag von 1000 Euro aus dem Rückkaufswert erforderlich. Der Rückkaufswert/Policenwert darf nach den Entnahmen nicht unter 1000 Euro fallen.
Auch die steuerlichen Regelungen sollten beachtet werden: Wird vor Erreichen des 60. Lebensjahres und bei einer Laufzeit von weniger als 12 Jahren Kapital aus einem bestehenden Vertrag entnommen, sind die Erträge voll abgeltungssteuerpflichtig. Durch die Entnahme reduzieren sich auch die Leistungen zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge entsprechend anteilig. Der zu zahlende Beitrag bleibt aber weiterhin derselbe.
Bei einem Riester-Vertrag sind zwar ebenfalls Entnahmen vor Rentenbeginn möglich, jedoch wirken sich diese "förderschädlich" aus: erhaltene Zulagen und ein gegebenenfalls gewährter Sonderausgabenabzug müssen an das Finanzamt zurückgezahlt werden.
6. Angenommen, ein Kunde hat als Zusatzbaustein zu einer bestehenden Lebensversicherung eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Welche Möglichkeiten gibt es, die Beitragsbelastung zu reduzieren?
Berufsunfähigkeit kann jeden treffen. Statistisch gesehen wird jeder fünfte Arbeitnehmer in Deutschland berufsunfähig. Deshalb sollte auch bei einem finanziellen Engpass nicht auf den Berufsunfähigkeitsschutz verzichtet werden. Um die Belastung zu mindern, kann aber zum Beispiel der Altersvorsorgevertrag beitragsfrei gestellt und der Zusatzbaustein Berufsunfähigkeitsvorsorge in eine selbständige Berufsunfähigkeits-Versicherung umgewandelt werden.
Dies hat den Vorteil, dass keine erneute Gesundheitsprüfung stattfindet. Das Risiko, dass der Versicherungsnehmer aufgrund eines stark erhöhten Risikos nicht vollständig oder gar nicht versichert werden kann, entfällt. Zusätzlich reduziert sich der zu zahlende Beitrag. Diese Umwandlungs-Möglichkeit besteht bei allen Versicherungen mit ergänzender Berufsunfähigkeitsvorsorge außer bei den Allianz BasisRenten.
7. Was gilt bei der staatlich geförderten RiesterRente beziehungsweise der BasisRente im Falle einer Arbeitslosigkeit?
Bei der Allianz RiesterRente erfolgt grundsätzlich keine Anrechnung beim Arbeitslosengeld II. Wurden Zulagen beantragt und eventuell ein Sonderausgabenabzug vorgenommen, wird das Altersvorsorgevermögen nicht auf das Vermögen des Hartz IV-Empfängers angerechnet. Auch die Allianz BasisRente ist bei Arbeitslosigkeit und Insolvenz geschützt.
Quelle: Pressemeldung Allianz Deutschland AG
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