Die Verweisung in der BU-Versicherung

25.04.2011 | Mainz
Anlass für Streitigkeiten

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun ein wegweisendes Urteil veröffentlicht. Versicherungsnehmer müssen nun beweisen, dass die bereits ausgeübte Tätigkeit nicht mit den Anforderungen der Versicherung an eine vergleichbare Tätigkeit übereinstimmt. Der Anbieter der Berufsunfähigkeitsversicherung ist demnach nicht zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente verpflichtet, wenn der Beweis fehlt.

Nach einem Bandscheibenvorfall, hatte ein Mann auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente geklagt. Es war nicht mehr möglich seine Arbeit als Tischlermeister weiterzuführen. Die Versicherung zahlte vorerst und behielt sich die Prüfung der abstrakten Verweisbarkeit vor. Der Kläger übernahm eine Tätigkeit als Fachverkäufer im gleichen Betrieb. Die Versicherung sah bei der Überprüfung der Verweisbarkeit darin einen Anlass, von ihrem Verweisungsrecht Gebrauch zu machen und die Rentenzahlung zu verweigern. Das Gericht entschied, der Kläger habe zu beweisen, dass die neue Aufgabe nicht einer adäquaten Vergleichbarkeit entspreche. Der Beweis konnte nicht vorgelegt werden.

Quelle: Pressemeldung doppelklicker.de

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